(1) Die praktische und die mündliche Prüfung sind im Zusammenhang durchzuführen.
(2) Die praktische und die mündliche Prüfung erstrecken sich auf die im Lehrplan enthaltenen Fächer.
(3) In der praktischen und in der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als drei Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die praktische und die mündliche Prüfung sollen je Prüfling zusammen etwa 30 Minuten dauern.