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# § 10 NW_31295 (Nordrhein-Westfalen) — Praktische und mündliche Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren (APO-Desinf.)  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die praktische und die mündliche Prüfung sind im Zusammenhang durchzuführen.

(2) Die praktische und die mündliche Prüfung erstrecken sich auf die im Lehrplan enthaltenen Fächer.

(3) In der praktischen und in der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als drei Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die praktische und die mündliche Prüfung sollen je Prüfling zusammen etwa 30 Minuten dauern.

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Zitiervorschlag: § 10 NW_31295 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31295/10

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