Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APO-SMA
APO-SMA§ 8 Lehrgang
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/8#abs-1 (1) Der theoretische Lehrgang nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf (Akademie) durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/8#abs-2 (2) Der Lehrgang dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung insgesamt mindestens 420 Stunden. Er kann in zwei Abschnitten durchgeführt werden und schließt mit der Prüfung zur Sozialmedizinische Assistentin/zum Sozialmedizinischen Assistenten ab.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/8#abs-3 (3) Die Unterrichtsfächer ergeben sich aus dem Lehrstoffplan der Anlage 5.