Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APO-SMA

APO-SMA

§ 7 Praktische Unterweisung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/7#abs-1 (1) Während der praktischen Unterweisung müssen die Praktikanten und Praktikantinnen mit den Aufgaben einer Sozialmedizinischen Assistentin/eines Sozialmedizinischen Assistenten vertraut gemacht werden. Sie soll von hauptamtlichen Fachkräften durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/7#abs-2 (2) Die praktische Unterweisung besteht aus fachbezogener Unterweisung an folgenden Stellen:

1.

untere Gesundheitsbehörde

3,0 Monate

2.

Fachkrankenhaus für Psychiatrie oder psychiatrische Fachabteilung eines Krankenhauses

1,5 Monate

3.

Einrichtung für Körperbehinderte

1,5 Monate

4.1

Kinderkrankenhaus, pädiatrische Fachabteilung eines Krankenhauses oder

4.2

Fachabteilung für Innere Medizin eines Krankenhauses

2,0 Monate

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/7#abs-3 (3) Die Praktikanten und Praktikantinnen haben ein Berichtsheft nach dem Muster der Anlage 1 zu führen. Das Berichtsheft ist vierteljährlich der Ausbildungsbehörde vorzulegen. Berichte über Ausbildungsabschnitte, die nicht unmittelbar unter der Aufsicht der Ausbildungsbehörde stehen, sind von der Leiterin oder dem Leiter der jeweils ausbildenden Einrichtung abzuzeichnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/7#abs-4 (4) Die regelmäßige Teilnahme an der praktischen Unterweisung und an dem theoretischen Lehrgang ist nach den Mustern der Anlage 2 und 3 nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/7#abs-5 (5) Inhalt und Dauer der praktischen Unterweisung ergeben sich aus der Anlage 4. Die Ausbildungsbehörde bestimmt die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/7#abs-6 (6) Auf die praktische Unterweisung kann auf Antrag eine in einer anderen Ausbildungsbehörde begonnene Ausbildung oder eine vergleichbare Tätigkeit angerechnet werden. In Ausnahmefällen können praktische Unterweisungsabschnitte bis zu höchstens zwei Monaten auch nach der Teilnahme am theoretischen Lehrgang abgeleistet werden. Hierüber entscheidet die Ausbildungsbehörde.

§ 6 § 8