(1) Der theoretische Lehrgang nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf (Akademie) durchgeführt.
(2) Der Lehrgang dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung insgesamt mindestens 420 Stunden. Er kann in zwei Abschnitten durchgeführt werden und schließt mit der Prüfung zur Sozialmedizinische Assistentin/zum Sozialmedizinischen Assistenten ab.
(3) Die Unterrichtsfächer ergeben sich aus dem Lehrstoffplan der Anlage 5.