Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APO-SMA
APO-SMA§ 4 Ausbildungsabschnitte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/4#abs-1 (1) Die Ausbildung gliedert sich in
1. eine praktische Unterweisung von in der Regel 1 340 Stunden und
2. einen theoretischen Lehrgang von mindestens viermonatiger Dauer und mindestens 420 Unterrichtsstunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/4#abs-2 (2) Auf die Ausbildung werden Fehlzeiten bis zu höchstens 10 Prozent der jeweiligen Ausbildungsdauer angerechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/4#abs-3 (3) Auf Antrag können darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/4#abs-4 (4) Die Ausbildung schließt mit der Prüfung zur Sozialmedizinischen Assistentin/zum Sozialmedizinischen Assistenten ab.