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APO-SMA

§ 4 Ausbildungsabschnitte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/4#abs-1 (1) Die Ausbildung gliedert sich in

1. eine praktische Unterweisung von in der Regel 1 340 Stunden und

2. einen theoretischen Lehrgang von mindestens viermonatiger Dauer und mindestens 420 Unterrichtsstunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/4#abs-2 (2) Auf die Ausbildung werden Fehlzeiten bis zu höchstens 10 Prozent der jeweiligen Ausbildungsdauer angerechnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/4#abs-3 (3) Auf Antrag können darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/4#abs-4 (4) Die Ausbildung schließt mit der Prüfung zur Sozialmedizinischen Assistentin/zum Sozialmedizinischen Assistenten ab.

§ 3 § 5