Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APO-SMA
APO-SMA§ 12 Schriftliche Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/12#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Aufsichtsarbeiten. Gegenstand der Aufsichtsarbeiten kann die Bearbeitung von Fragen oder Themen sein. Für jede Aufsichtsarbeit stehen zwei Zeitstunden zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/12#abs-2 (2) Über Aufgaben, Hilfsmittel und Aufsichtsführung entscheidet das vorsitzführende Mitglied.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/12#abs-3 (3) Die Aufsichtsperson fertigt eine Niederschrift nach Anlage 6.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/12#abs-4 (4) Die Aufsichtsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet. Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet das vorsitzführende Mitglied.