(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Aufsichtsarbeiten. Gegenstand der Aufsichtsarbeiten kann die Bearbeitung von Fragen oder Themen sein. Für jede Aufsichtsarbeit stehen zwei Zeitstunden zur Verfügung.
(2) Über Aufgaben, Hilfsmittel und Aufsichtsführung entscheidet das vorsitzführende Mitglied.
(3) Die Aufsichtsperson fertigt eine Niederschrift nach Anlage 6.
(4) Die Aufsichtsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet. Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet das vorsitzführende Mitglied.