Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APO-SMA
APO-SMA§ 11 Zulassung zur Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/11#abs-1 (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens acht Wochen vor Ende des Lehrgangs über die Ausbildungsbehörde an das Landesprüfungsamt zu richten. Dem Antrag sind das Berichtsheft über die praktische Unterweisung sowie die Bescheinigungen über die Teilnahme an den einzelnen Abschnitten der praktischen Unterweisung und am theoretischen Lehrgang beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/11#abs-2 (2) Das Landesprüfungsamt entscheidet über die Anträge auf Zulassung zur Prüfung und setzt im Benehmen mit der Leitung der Akademie die Prüfungstermine fest.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/11#abs-3 (3) Die Zulassung der Prüfung wird spätestens sieben Kalendertage vorher erteilt. Sie kann unter dem Vorbehalt ausgesprochen werden, fehlende Nachweise vor Prüfungsbeginn nachzureichen.