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APO-SMA

§ 13 Mündliche Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/13#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Unterrichtsfächer nach Anlage 5 erstrecken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/13#abs-2 (2) Die Prüflinge sind in Gruppen bis zu fünf Personen zu prüfen. Die auf jeden Prüfling entfallende Prüfungszeit soll bis zu zehn Minuten betragen. Der Prüfungsausschuss hat während der gesamten Dauer der Prüfung anwesend zu sein.

§ 12 § 14