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ÖbVIG NRW§ 17 Übergangsbestimmungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31027/17#abs-1 (1) Der bisher in Nordrhein-Westfalen zugelassene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur gilt als bestellt im Sinne dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31027/17#abs-2 (2) Abwicklungen werden nach dem zu Beginn der Abwicklung geltenden Berufsrecht weitergeführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31027/17#abs-3 (3) Kooperationen nach § 13 in der bis einschließlich zum 17. November 2023 geltenden Fassung oder vorher geschlossene Kooperationen bleiben bis zu ihrer Auflösung bestehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31027/17#abs-4 (4) Bis zur Festlegung der Anforderungen an die Berufserfahrungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 sowie § 11 Absatz 3, der Vorgaben zum Beschäftigungsverhältnis nach § 11 Absatz 2 und der Vorgaben für Kooperationen nach § 13 durch Rechtsverordnung nach § 19, sind die §§ 4, 11 und 13 in der bis einschließlich 17. November 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.