(1) Der bisher in Nordrhein-Westfalen zugelassene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur gilt als bestellt im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Abwicklungen werden nach dem zu Beginn der Abwicklung geltenden Berufsrecht weitergeführt.
(3) Kooperationen nach § 13 in der bis einschließlich zum 17. November 2023 geltenden Fassung oder vorher geschlossene Kooperationen bleiben bis zu ihrer Auflösung bestehen.
(4) Bis zur Festlegung der Anforderungen an die Berufserfahrungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 sowie § 11 Absatz 3, der Vorgaben zum Beschäftigungsverhältnis nach § 11 Absatz 2 und der Vorgaben für Kooperationen nach § 13 durch Rechtsverordnung nach § 19, sind die §§ 4, 11 und 13 in der bis einschließlich 17. November 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.