Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ in Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss …

§ 24 Wiederholungsprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30067/24#abs-1 (1) Die Zulassungsvoraussetzungen und der Inhalt der Wiederholungsprüfung richten sich nach § 12 Prüfungsverordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30067/24#abs-2 (2) Für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung finden die §§ 1 Abs. 2 und 9, 10 Prüfungsordnung Anwendung.

V. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 23 § 27