Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ in Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss …

§ 23 Nichtbestandene Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30067/23#abs-1 (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der/die Prüfungsteilnehmende eine schriftliche Mitteilung von der zuständigen Stelle. Darin ist anzugeben, welche Ergebnisse in den einzelnen Prüfungen erzielt wurden und welche Prüfungsleistungen bei einer Wiederholung nicht wiederholt zu werden brauchen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30067/23#abs-2 (2) Auf die Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 ist hinzuweisen.

§ 22 § 24