Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ in Nordrhein-Westfalen
Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss …§ 23 Nichtbestandene Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30067/23#abs-1 (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der/die Prüfungsteilnehmende eine schriftliche Mitteilung von der zuständigen Stelle. Darin ist anzugeben, welche Ergebnisse in den einzelnen Prüfungen erzielt wurden und welche Prüfungsleistungen bei einer Wiederholung nicht wiederholt zu werden brauchen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30067/23#abs-2 (2) Auf die Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 ist hinzuweisen.