Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ in Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss …

§ 27 Rechtsbehelfsbelehrung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den/die Prüfungsbewerber/in oder den/die Prüfungsteilnehmende/n mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 24 § 28