Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ in Nordrhein-Westfalen
Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss …§ 1 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30067/1#abs-1 (1) Die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe sind nach § 1 Nr. 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2281) in Verbindung mit Artikel 1 § 4 der Sechsten Verordnung zur Änderung des Zweiten Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung vom 20. Januar 2004 (GV. NRW. S. 105) zuständige Stellen für die Durchführung der Fortbildungsprüfungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30067/1#abs-2 (2) Örtlich zuständig für die Durchführung der Fortbildungsprüfung ist der Landschaftsverband, in dessen Bezirk der/die Prüfungsbewerber/in an einer Maßnahme der Fortbildung im Direktunterricht teilgenommen hat oder, sofern solch eine Teilnahme nicht erfolgte, seinen Wohnsitz hat.