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§ 24 NW_30067 (Nordrhein-Westfalen) — Wiederholungsprüfung

Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ in Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zulassungsvoraussetzungen und der Inhalt der Wiederholungsprüfung richten sich nach § 12 Prüfungsverordnung.

(2) Für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung finden die §§ 1 Abs. 2 und 9, 10 Prüfungsordnung Anwendung.

V. Abschnitt

Schlussbestimmungen