Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ in Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss …

§ 22 Prüfungszeugnis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30067/22#abs-1 (1) Bei bestandener Prüfung erhält der/die Prüfungsteilnehmende von der Fortbildungseinrichtung im Auftrag der zuständigen Stelle zwei Prüfungszeugnisse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30067/22#abs-2 (2) Der Inhalt der Zeugnisse richtet sich nach der Anlage 1 und 2 zu § 11 Abs. 3 Prüfungsverordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30067/22#abs-3 (3) Wurde der/die Prüfungsteilnehmende gemäß § 10 Prüfungsverordnung von der Prüfung befreit, richtet sich der Inhalt des Zeugnisses nach § 11 Abs. 3 Satz 2 Prüfungsverordnung.

§ 21 § 23