Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ in Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss …

§ 10 Zulassung zur Fortbildungsprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30067/10#abs-1 (1) Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer die Voraussetzungen nach § 2 Prüfungsverordnung erfüllt, die nach § 9 Abs. 2 Prüfungsordnung erforderlichen Nachweise erbracht und die Prüfungsgebühr entrichtet hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30067/10#abs-2 (2) Über die Zulassung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30067/10#abs-3 (3) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem/der Prüfungsbewerber/in rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und - ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Auf Anfrage sind ihm/ihr die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses bekannt zu geben sowie die Prüfungsordnung und die Prüfungsanforderungen auszuhändigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30067/10#abs-4 (4) Eine Nichtzulassung ist gegenüber dem/der Prüfungsbewerber/in unverzüglich schriftlich zu begründen.

§ 9 § 11