Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ in Nordrhein-Westfalen
Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss …§ 21 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30067/21#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam das Gesamtergebnis fest. Ob die Prüfung bestanden ist, richtet sich nach § 11 Abs. 2 Prüfungsverordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30067/21#abs-2 (2) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist den Prüfungsteilnehmenden unmittelbar nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30067/21#abs-3 (3) Über den Verlauf der Präsentation und des Fachgesprächs einschließlich der Beratung und des Beschlusses der einzelnen Prüfungsergebnisse und des Gesamtergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.