nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 22 NW_30067 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungszeugnis

Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ in Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei bestandener Prüfung erhält der/die Prüfungsteilnehmende von der Fortbildungseinrichtung im Auftrag der zuständigen Stelle zwei Prüfungszeugnisse.

(2) Der Inhalt der Zeugnisse richtet sich nach der Anlage 1 und 2 zu § 11 Abs. 3 Prüfungsverordnung.

(3) Wurde der/die Prüfungsteilnehmende gemäß § 10 Prüfungsverordnung von der Prüfung befreit, richtet sich der Inhalt des Zeugnisses nach § 11 Abs. 3 Satz 2 Prüfungsverordnung.