Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HintG NRW
HintG NRW§ 19 Beendigung des Hinterlegungsverhältnisses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30064/19#abs-1 (1) Das Hinterlegungsverhältnis endet, sobald die Hinterlegungsstelle die Herausgabe des Gegenstandes angeordnet hat und dessen Herausgabe nach § 23 Absatz 1 vollzogen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30064/19#abs-2 (2) Die Hinterlegungsstelle ordnet die Herausgabe an
1. auf Antrag der Person, die ihre Berechtigung zum Empfang der Hinterlegungsmasse nachweist, oder
2. auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder eines Gerichts.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30064/19#abs-3 (3) Ergeben sich in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Bedenken gegen die Berechtigung des Empfängers, die die ersuchende Stelle nicht berücksichtigt hat, sind ihr diese mitzuteilen. Hält die ersuchende Stelle ihr Ersuchen gleichwohl aufrecht, ist ihm stattzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30064/19#abs-4 (4) Kann die Herausgabeanordnung nicht ausgeführt werden, weil der Empfänger die Annahme verweigert hat oder weil die Sendung als unzustellbar zurückkommt, hat die Hinterlegungsstelle eine neue Annahmeanordnung zu erlassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30064/19#abs-5 (5) Die Hinterlegungsstelle kann die Herausgabeanordnung aufheben, wenn nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, die ihrer Ausführung entgegenstehen.