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# § 19 NW_30064 (Nordrhein-Westfalen) — Beendigung des Hinterlegungsverhältnisses

HintG NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Hinterlegungsverhältnis endet, sobald die Hinterlegungsstelle die Herausgabe des Gegenstandes angeordnet hat und dessen Herausgabe nach § 23 Absatz 1 vollzogen ist.

(2) Die Hinterlegungsstelle ordnet die Herausgabe an

1. auf Antrag der Person, die ihre Berechtigung zum Empfang der Hinterlegungsmasse nachweist, oder

2. auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder eines Gerichts.

(3) Ergeben sich in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Bedenken gegen die Berechtigung des Empfängers, die die ersuchende Stelle nicht berücksichtigt hat, sind ihr diese mitzuteilen. Hält die ersuchende Stelle ihr Ersuchen gleichwohl aufrecht, ist ihm stattzugeben.

(4) Kann die Herausgabeanordnung nicht ausgeführt werden, weil der Empfänger die Annahme verweigert hat oder weil die Sendung als unzustellbar zurückkommt, hat die Hinterlegungsstelle eine neue Annahmeanordnung zu erlassen.

(5) Die Hinterlegungsstelle kann die Herausgabeanordnung aufheben, wenn nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, die ihrer Ausführung entgegenstehen.

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Zitiervorschlag: § 19 NW_30064 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30064/19

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