Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HintG NRW
HintG NRW§ 18 Sonstige Benachrichtigungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30064/18#abs-1 (1) Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt von
1. der Hinterlegung eines Sparbuchs den Aussteller des Sparbuchs,
2. einer Hinterlegung für unbekannte Erben das zuständige Nachlassgericht, wenn aus den Hinterlegungsakten nicht ersichtlich ist, dass dem Nachlassgericht die Hinterlegung bereits bekannt ist,
3. der Hinterlegung für Minderjährige das zuständige Familiengericht, wenn die Hinterlegung nicht im Zusammenhang mit einem Rechtstreit steht oder auf Anordnung des Familiengerichts beruht,
4. der Hinterlegung für Betreute oder im Rahmen eines Betreuungsverfahrens das zuständige Betreuungsgericht, wenn die Hinterlegung nicht auf Anordnung des Betreuungsgerichts beruht, und
5. der Hinterlegung einer Sicherheit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319) in der jeweils geltenden Fassung die zuständige Staatsanwaltschaft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30064/18#abs-2 (2) In den Fällen der Hinterlegung des Bargebots im Versteigerungsverfahren nach § 49 Absatz 4 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, benachrichtigt die Hinterlegungskasse das zuständige Vollstreckungsgericht von der Vollziehung der Hinterlegung des Bargebots.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30064/18#abs-3 (3) In den Benachrichtigungen nach Absatz 1 und Absatz 2 werden die Namen, die Firma sowie die Anschrift der Beteiligten und im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 zusätzlich den Namen, die letzte Anschrift und das Sterbedatum des Erblassers mitgeteilt.
Teil 4
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