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HintG NRW

§ 20 Antrag auf Herausgabe, Nachweis der Berechtigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30064/20#abs-1 (1) Der Antrag auf Herausgabe ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen, dabei ist die Berechtigung zum Empfang des hinterlegten Gegenstandes nachzuweisen. Befindet sich der Nachweis der Empfangsberechtigung bei den Hinterlegungsakten, genügt die Bezugnahme auf diese Akten. Für die Herausgabe hinterlegten Geldes ist grundsätzlich ein Konto bei einem Kreditinstitut, für die Herausgabe eines Wertpapierguthabens ein Depotkonto anzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30064/20#abs-2 (2) Der Nachweis der Berechtigung zum Empfang des hinterlegten Gegenstandes gilt insbesondere als geführt, wenn

1. die übrigen Beteiligten die Herausgabe an den Empfänger bewilligt haben oder

2. die Berechtigung des Empfängers durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder gegen das Land festgestellt ist.

Aus einem nachher entstandenen Grund kann auch in diesen Fällen die Berechtigung beanstandet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30064/20#abs-3 (3) Die für den Nachweis der Empfangsberechtigung wesentlichen Erklärungen der Beteiligten sind schriftlich abzugeben oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Die Hinterlegungsstelle kann verlangen, dass die Echtheit der Unterschrift durch eine zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtigte Person bescheinigt wird. Die Bescheinigung ist zu unterschreiben und mit einem Siegel oder Stempel zu versehen. Die Hinterlegungsstelle kann auch verlangen, dass die Unterschrift öffentlich beglaubigt wird. Das gleiche gilt, wenn eine Vollmachtsurkunde eingereicht wird.

§ 19 § 21