(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Auszubildenden schriftlich unter Nennung der Prüfungstermine für die praktische und mündliche Prüfung mitzuteilen.
(3) Nach dieser Verordnung auszubildende Personen sind zur Prüfung zuzulassen, wenn die schriftliche Leistungskontrolle in der Gesamtnote gemäß § 12 Abs. 2 mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurde.