Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PO-Waldorf-S I
PO-Waldorf-S I§ 7 Abschlusszeugnis, Bescheinigung über Gleichwertigkeit des erworbenen Abschlusses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29678/7#abs-1 (1) Die Schule reicht das Abschlusszeugnis der Klasse 10 oder der Klasse 11 bei der Bezirksregierung ein. Die Leistungen auf dem Zeugnis bewertet sie mit den Notenstufen gemäß § 48 Abs. 3 Schulgesetz NRW. Das in Gutachtenform erteilte Zeugnis fügt sie bei. Die Bezirksregierung kann weitere Unterlagen anfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29678/7#abs-2 (2) Die Bezirksregierung bescheinigt den Erwerb des Abschlusses und der Berechtigung nach § 1 bis § 4.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29678/7#abs-3 (3) Die Schule bewahrt die Zweitschrift der Bescheinigung nach Absatz 2 zusammen mit der Zweitschrift des Abschlusszeugnisses 50 Jahre auf.