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§ 7 NW_29678 (Nordrhein-Westfalen) — Abschlusszeugnis, Bescheinigung über Gleichwertigkeit des erworbenen Abschlusses

PO-Waldorf-S I

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schule reicht das Abschlusszeugnis der Klasse 10 oder der Klasse 11 bei der Bezirksregierung ein. Die Leistungen auf dem Zeugnis bewertet sie mit den Notenstufen gemäß § 48 Abs. 3 Schulgesetz NRW. Das in Gutachtenform erteilte Zeugnis fügt sie bei. Die Bezirksregierung kann weitere Unterlagen anfordern.

(2) Die Bezirksregierung bescheinigt den Erwerb des Abschlusses und der Berechtigung nach § 1 bis § 4.

(3) Die Schule bewahrt die Zweitschrift der Bescheinigung nach Absatz 2 zusammen mit der Zweitschrift des Abschlusszeugnisses 50 Jahre auf.