(1) Die Schule reicht das Abschlusszeugnis der Klasse 10 oder der Klasse 11 bei der Bezirksregierung ein. Die Leistungen auf dem Zeugnis bewertet sie mit den Notenstufen gemäß § 48 Abs. 3 Schulgesetz NRW. Das in Gutachtenform erteilte Zeugnis fügt sie bei. Die Bezirksregierung kann weitere Unterlagen anfordern.
(2) Die Bezirksregierung bescheinigt den Erwerb des Abschlusses und der Berechtigung nach § 1 bis § 4.
(3) Die Schule bewahrt die Zweitschrift der Bescheinigung nach Absatz 2 zusammen mit der Zweitschrift des Abschlusszeugnisses 50 Jahre auf.