Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PO-Waldorf-S I
PO-Waldorf-S I§ 1 Erwerb eines dem Ersten Schulabschlussgleichwertigen Abschlusses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29678/1#abs-1 (1) Eine Schülerin oder ein Schüler erwirbt am Ende der Klasse 10 im Verfahren nach § 7 einen dem Ersten Schulabschluss gleichwertigen Abschluss, wenn sie oder er nach dem von der Waldorfschule erteilten Zeugnis die Versetzungsanforderungen der Hauptschule (§ 22 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 und 2 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I) erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29678/1#abs-2 (2) Wurde das Fach Englisch nicht erteilt, tritt an seine Stelle die Fremdsprache, in der die Schülerin oder der Schüler in den Klassen 5 bis 10 unterrichtet worden ist.