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PO-Waldorf-S I

§ 6 Mündliche Prüfungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29678/6#abs-1 (1) Weicht die Prüfungsnote um eine Note und mehr von der Jahresnote ab, kann die Schülerin oder der Schüler auf Antrag eine mündliche Prüfung ablegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29678/6#abs-2 (2) Die Prüfung wird durch einen Fachprüfungsausschuss aus der unterrichtenden Waldorf-Lehrkraft als Prüferin oder Prüfer sowie zwei staatlich bestellten Lehrkräften, die den Vorsitz und die Schriftführung übernehmen, abgenommen. Die Prüfungsaufgabe wird der Prüfungskommission spätestens zwei Tage vor der Prüfung zur Genehmigung vorgelegt. Die Endnote wird aus den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung im Verhältnis eins zu eins ermittelt. Ergeben sich bei der Berechnung Dezimalstellen, entscheidet der Ausschuss in nochmaliger Abwägung der gesamten Prüfungsleistung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29678/6#abs-3 (3) Für die mündlichen Prüfungen gilt § 36 Abs. 1, 2 und 4 APO-S I entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29678/6#abs-4 (4) In Fächern mit zentraler Aufgabestellung finden keine Nachprüfungen statt.

§ 5 § 7