Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PO-Waldorf-S I
PO-Waldorf-S I§ 4 Erwerb der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29678/4#abs-1 (1) Eine Schülerin oder ein Schüler erwirbt mit einem Abschluss gemäß § 3 die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, wenn sie oder er die Anforderungen des § 43 Abs. 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I erfüllt. Sie oder er kann die Schullaufbahn in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe fortsetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29678/4#abs-2 (2) Über die Berechtigung zum Besuch der Jahrgangsstufen 12 und 13 an Waldorfschulen entscheiden die Schulen selbst.