Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GV. NRW. S. 488
Verordnung über den Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I an Waldorfschulen
9 Normen · Ausgangsfassung vom 21.06.2008 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Volltext
- § 1 Erwerb eines dem Ersten Schulabschlussgleichwertigen Abschlusses
- § 2 Erwerb eines dem Erweiterten Ersten Schulabschlussgleichwertigen Abschlusses
- § 3 Erwerb eines dem Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) gleichwertigen Abschlusses
- § 4 Erwerb der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe
- § 5 Abschlussverfahren
- § 6 Mündliche Prüfungen
- § 7 Abschlusszeugnis, Bescheinigung über Gleichwertigkeit des erworbenen Abschlusses
- § 7a Sonderregelungen für das Schuljahr 2020/2021 zum Erwerb von Abschlüssen undBerechtigungen
- § 8 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften, Berichtspflicht
Änderungsverlauf
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Historischer Änderungsnachweis
23.03.2022 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 23.03.2022, Artikel 9
GV. NRW. S. 405
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Historischer Änderungsnachweis
01.02.2021 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 01.05.2021, Artikel 7
GV. NRW. S. 449
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Historischer Änderungsnachweis
02.05.2020 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 01.05.2020, Artikel 7
GV. NRW. S. 312b
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Historischer Änderungsnachweis
01.08.2013 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 02.11.2012, Artikel 5
GV. NRW. S. 488
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).