Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PO-Waldorf-S I
PO-Waldorf-S I§ 2 Erwerb eines dem Erweiterten Ersten Schulabschlussgleichwertigen Abschlusses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29678/2#abs-1 (1) Eine Schülerin oder ein Schüler erwirbt am Ende der Klasse 11 einen dem Erweiterten Ersten Schulabschluss gleichwertigen Abschluss, wenn sie oder er nach dem Abschlussverfahren (§ 5) die Versetzungsanforderungen der Hauptschule (§ 22 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 und 2 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I) erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29678/2#abs-2 (2) Als Fächer im Sinne von § 25 Abs. 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I gelten
1. Deutsch,
2. Mathematik,
3. der Lernbereich Naturwissenschaften (Biologie, Physik, Chemie),
4. der Lernbereich Gesellschaftslehre (Geschichte, Erdkunde, Politik).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29678/2#abs-3 (3) Wurde das Fach Englisch nicht erteilt, tritt an seine Stelle die Fremdsprache, in der die Schülerin oder der Schüler in den Klassen 5 bis 11 unterrichtet worden ist.