Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PO-Waldorf-S I
PO-Waldorf-S I§ 8 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften, Berichtspflicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29678/8#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29678/8#abs-2 (2) Diese Verordnung ist erstmals im Schuljahr 2008/2009 auf die Schülerinnen und Schüler der Klassen 10 und 11 anzuwenden. Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2008/2009 die Klasse 12 besuchen, erwerben ihre Abschlüsse nach den Bestimmungen des Runderlasses "Anwendung der Bestimmungen über die Vergabe von Abschlüssen in der Sekundarstufe I auf Zeugnisse von Waldorfschulen" vom 19. März 1985. Schülerinnen und Schüler, die an Waldorf-Förderschulen in zielgleichen Bildungsgängen unterrichtet werden, nehmen erstmalig im Schuljahr 2009/2010 an zentralen Prüfungen teil.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29678/8#abs-3 (3) Das Ministerium überprüft die Auswirkungen dieser Verordnung und unterrichtet den Ausschuss für Schule und Weiterbildung des Landtags bis spätestens 31. Dezember 2013 über das Ergebnis der Überprüfung.
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen