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PO-Waldorf-S I

§ 5 Abschlussverfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29678/5#abs-1 (1) Das Ministerium bestimmt den landeseinheitlichen Termin für die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse nach § 2 und § 3. Es stellt landeseinheitliche Prüfungsaufgaben und bestimmt die Bearbeitungsdauer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29678/5#abs-2 (2) Die Prüfungsfächer im Abschlussverfahren zum Erwerb des Abschlusses gemäß § 2 sind Deutsch und Mathematik. In den übrigen Fächern wird die von der Waldorfschule erteilte Note im Verfahren nach § 7 ohne Abschlussverfahren in das Zeugnis aufgenommen. Die Prüfungsaufgaben erstrecken sich auf die erwarteten Lernergebnisse am Ende der Klasse 10 Typ A der Hauptschule.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29678/5#abs-3 (3) Die Prüfungsfächer im Abschlussverfahren zum Erwerb des Abschlusses gemäß § 3 sind Deutsch, Englisch und Mathematik. Im Übrigen gilt Absatz 2 Satz 2. Die Prüfungsaufgaben erstrecken sich auf die erwarteten Lernergebnisse am Ende der Klasse 10 der Realschule. An Waldorf-Förderschulen werden im Fach Deutsch die Prüfungsaufgaben gewählt, die für Schülerinnen und Schüler der Klasse 10 Typ B an Hauptschulen vorgesehen sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29678/5#abs-4 (4) Die Prüfungen werden schriftlich und in Fällen gemäß § 6 auch mündlich abgelegt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29678/5#abs-5 (5) Jede Prüfungsarbeit wird mit einer Note bewertet (Prüfungsnote). Wenn keine mündliche Prüfung stattfindet, ist die Prüfungsnote zugleich die Endnote.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29678/5#abs-6 (6) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer der Waldorfschule beurteilt und bewertet die Prüfungsarbeit im Rahmen der vom Ministerium erstellten Beurteilungs- und Bewertungsgrundsätze und schlägt eine Note vor. Die Bezirksregierung beauftragt eine Lehrkraft einer öffentlichen Schule mit der Zweitkorrektur der Prüfungsarbeit. Weichen die Notenvorschläge voneinander ab und können sich die Lehrkräfte nicht einigen, zieht die Bezirksregierung eine weitere Lehrkraft einer öffentlichen Schule hinzu. In diesem Fall wird die Note im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschluss festgesetzt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29678/5#abs-7 (7) Eine Schülerin oder ein Schüler kann Prüfungen nachholen, die sie oder er wegen einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit oder aus einem anderen nicht zu vertretenden Grund versäumt hat. In den übrigen Fällen wird eine nicht erbrachte Leistung wie eine ungenügende Leistung bewertet.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29678/5#abs-8 (8) Die Prüfungsnote und die Jahresnote der Waldorfschule werden den Schülerinnen und Schülern zu einem vom Ministerium genannten Termin bekanntgegeben.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29678/5#abs-9 (9) Bei einem Täuschungsversuch gilt § 6 Abs. 7 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I entsprechend. Die Entscheidung trifft die Bezirksregierung.

§ 4 § 6