nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 22 NW_29500 (Nordrhein-Westfalen) — Ermittlung des Ausbildungsergebnisses

APVOKontrAss NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Ausbildungsergebnis ermittelt der Prüfungsausschuss auf Grund der während der gesamten Ausbildung erbrachten Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen.

(2) Für die Gesamtnote der Ausbildung werden die einzelnen Leistungen wie folgt gewichtet:

1. die Punktzahl des Befähigungsberichts (§ 10 Abs. 1) mit 20 v. H.,

2. die Punktzahl der Gesamtnote der Aufsichtsarbeiten (§ 12 Abs. 4) mit 20 v. H.,

3. das Ergebnis der Abschlussprüfung (§ 17 Abs. 5), und zwar

a) der praktischen Prüfung mit 40 v. H.,

b) der mündlichen Prüfung mit 20 v. H.

(3) Der Prüfungsausschuss kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistung von Auszubildenden zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen.

---

Zitiervorschlag: § 22 NW_29500 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29500/22

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
