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LVR-Jugendhilfe Rheinland

§ 4 Betriebsleitung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/4#abs-1 (1) Der Betrieb wird durch eine Betriebsleiterin oder einen Betriebsleiter [Betriebsleitung gemäß § 2 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15); die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 296) geändert wurde] geleitet. Diese oder dieser muss über die notwendigen fachlichen und kaufmännischen Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Leitungsfunktion verfügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/4#abs-2 (2) Für die Betriebsleiterin oder den Betriebsleiter ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/4#abs-3 (3) Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter und ihre oder seine Vertretung werden aufgrund eines Beschlusses des Betriebsausschusses für die Dauer von 4 Jahren von der Direktorin oder vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bestellt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/4#abs-4 (4) Zur Beratung der Betriebsleitung in fachlichen Fragen wird eine Konferenz der Leitungen der Betriebsstätten unter Vorsitz der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters gebildet. Das Nähere regelt die Dienstanweisung gemäß § 5 Absatz 5 der Betriebssatzung.

§ 3 § 5