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LVR-Jugendhilfe Rheinland

§ 1 Rechtsform, Name

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/1#abs-1 (1) Die Jugendhilfeeinrichtungen des Landschaftsverbandes Rheinland werden als wirtschaftlich und organisatorisch eigenständige Einrichtung des Landschaftsverbandes Rheinland wie ein Eigenbetrieb (Betrieb) geführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/1#abs-2 (2) Der Betrieb führt den Namen „LVR-Jugendhilfe Rheinland“.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/1#abs-3 (3) Die Liquidität des Betriebes wird durch die Inanspruchnahme von Kassenkrediten des Trägers sichergestellt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/1#abs-4 (4) Die strategische Steuerung des Betriebes obliegt der Direktorin bzw. dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland.

§ 2