(1) Der Betrieb wird durch eine Betriebsleiterin oder einen Betriebsleiter [Betriebsleitung gemäß § 2 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15); die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 296) geändert wurde] geleitet. Diese oder dieser muss über die notwendigen fachlichen und kaufmännischen Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Leitungsfunktion verfügen.
(2) Für die Betriebsleiterin oder den Betriebsleiter ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestellen.
(3) Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter und ihre oder seine Vertretung werden aufgrund eines Beschlusses des Betriebsausschusses für die Dauer von 4 Jahren von der Direktorin oder vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bestellt.
(4) Zur Beratung der Betriebsleitung in fachlichen Fragen wird eine Konferenz der Leitungen der Betriebsstätten unter Vorsitz der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters gebildet. Das Nähere regelt die Dienstanweisung gemäß § 5 Absatz 5 der Betriebssatzung.