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LVR-Jugendhilfe Rheinland§ 5 Aufgaben der Betriebsleitung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/5#abs-1 (1) Die Betriebsleitung leitet die Einrichtung nach Maßgabe der Eigenbetriebsverordnung selbständig und eigenverantwortlich. Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Betriebsführung verantwortlich. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48 Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit § 81 Landesbeamtengesetz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/5#abs-2 (2) Auf Basis der mit der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland vereinbarten strategischen und unternehmerischen Ziele legt die Betriebsleitung die jährlichen Betriebsziele fest. Sie entscheidet eigenverantwortlich in allen zur laufenden Betriebsführung sowie allen zum Betrieb der Einrichtung gehörenden Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Landschaftsversammlung, eines ihrer Ausschüsse oder der Direktorin oder des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland fallen; ihr obliegt insbesondere die Aufstellung und die Ausführung des Wirtschaftsplans.
Unter diesen Rahmenbedingungen trägt sie die Verantwortung für die strategische Ausrichtung der Einrichtung einschließlich der Angebotsstruktur, die Entwicklung der Binnenstruktur, die Finanzplanung einschließlich der Investitionsplanung und deren Finanzierung, die Planung und Umsetzung baulicher Maßnahmen, das Risikomanagement, die Weiterentwicklung des Betreuungsprozesses, das Qualitätsmanagement und das Personalmanagement.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/5#abs-3 (3) Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss über alle wichtigen betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere über die geplante Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung umfassend zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/5#abs-4 (4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Betrieb Dritter bedienen. Die wirtschaftlich und fachlich selbständige Betriebsführung des Betriebes wird dadurch nicht eingeschränkt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/5#abs-5 (5) Näheres regelt eine Dienstanweisung, die die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes für die Betriebsleitung erlässt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/5#abs-6 (6) Führt eine Entscheidung zu Ausgaben, die ein Defizit verursachen, das vom Träger zu finanzieren wäre, muss die Betriebsleitung den Betriebsausschuss und die Direktorin oder den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland unverzüglich unterrichten. Bis zur Entscheidung des Trägers darf der Beschluss nicht umgesetzt werden. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 12 Absatz 3.