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LVR-Jugendhilfe Rheinland

§ 2 Zweck und Ziel des Betriebes

Stand: 15.03.2012

Nordrhein-Westfalen

Zweck und Ziel ist die Förderung der sozialen und emotionalen sowie schulisch-beruflichen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen auf der Grundlage von § 85 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in Form von Leistungen nach dem SGB VIII, insbesondere Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche.

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