Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LVR-Jugendhilfe Rheinland
LVR-Jugendhilfe Rheinland§ 3 Gemeinnützigkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/3#abs-1 (1) Der Betrieb „LVR-Jugendhilfe Rheinland“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zweck der Einrichtung ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, der Jugendhilfe sowie die Förderung der Erziehung und Berufsbildung. Zudem verfolgt die Einrichtung mildtätige Zwecke, indem sie Personen selbstlos unterstützt, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Diese Zwecke werden verwirklicht durch die Wahrnehmung der unter § 2 aufgezählten Aufgaben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/3#abs-2 (2) Der Betrieb ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/3#abs-3 (3) Mittel des Betriebs dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Landschaftsverband Rheinland erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung. Der Landschaftsverband Rheinland erhält bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebs nicht mehr als den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen (bzw. eingezahlter Kapitalanteile).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/3#abs-4 (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Betriebs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/3#abs-5 (5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebs oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen (übriges Vermögen) des Betriebs an den Landschaftsverband Rheinland, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke des Landschaftsverbandes Rheinland zu verwenden hat.