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# § 7 NW_28991 (Nordrhein-Westfalen) — Leistungsnachweise

APVOLKon NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Während des Lehrgangs sind Leistungsnachweise zu erbringen.

(2) Leistungsnachweise sind:

1. in der praktischen Unterweisung

a) Befähigungsberichte (§ 10),

b) schriftliche Arbeiten (§ 11),

2. im theoretischen Unterricht Aufsichtsarbeiten (§ 13).

(3) Menschen mit Behinderungen sind - unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung - bei Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen ihrer Behinderung angemessene Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind rechtzeitig mit den behinderten Menschen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.

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Zitiervorschlag: § 7 NW_28991 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28991/7

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