Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LK-Wahlordnung
LK-Wahlordnung§ 6 Einsprüche gegen die Wählerliste
Stand: 26.08.2026
Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste, die von der Wahlleitung nicht als begründet erachtet und abgestellt werden, sind dem Hauptausschuss gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 des Landwirtschaftskammergesetzes vorzulegen, der darüber binnen 10 Tagen nach Ablauf der Auslegungsfrist entscheidet. Die Entscheidung ist den Beteiligten bekannt zu machen und in der Wählerliste zu vermerken. Sie ist, vorbehaltlich der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, endgültig.