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# § 5 NW_28971 (Nordrhein-Westfalen) — Öffentliche Auslegung

LK-Wahlordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Wählerlisten werden vom 43. bis 36. Tag vor dem Wahltermin zur allgemeinen Einsicht bei der Dienststelle der Wahlleitung öffentlich ausgelegt.

(2) Die Wahlleitung hat Ort und Zeit der Auslegung der Wählerliste vorher nach dem Muster der Anlage 2 öffentlich bekannt zu machen und dabei darauf hinzuweisen, dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Liste spätestens biszum Ablauf der Auslegungsfrist bei ihr oder ihm erhoben werden können.

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Zitiervorschlag: § 5 NW_28971 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/5

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