(1) Die Wählerlisten werden vom 43. bis 36. Tag vor dem Wahltermin zur allgemeinen Einsicht bei der Dienststelle der Wahlleitung öffentlich ausgelegt.
(2) Die Wahlleitung hat Ort und Zeit der Auslegung der Wählerliste vorher nach dem Muster der Anlage 2 öffentlich bekannt zu machen und dabei darauf hinzuweisen, dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Liste spätestens biszum Ablauf der Auslegungsfrist bei ihr oder ihm erhoben werden können.