Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LK-Wahlordnung
LK-Wahlordnung§ 30 Nachrücken von Ersatzmitgliedern
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/30#abs-1 (1) Werden dadurch, dass eine Gewählte oder ein Gewählter die Wahl ablehnt oder nachträglich aus der Mitgliedschaft der Hauptversammlung ausscheidet, Mitgliedstellen frei, rücken die Ersatzmitglieder in der nach § 27 Absatz 2 festgestellten Reihenfolge nach.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/30#abs-2 (2) Ist kein Ersatzmitglied mehr vorhanden, findet eine Nachwahl (§ 22) statt.