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LK-Wahlordnung§ 22 Nachwahl
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/22#abs-1 (1) Für die Nachwahlen nach § 12 Absatz 2 des Landwirtschaftskammergesetzes gelten die gleichen Vorschriften wie für die Hauptwahl.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/22#abs-2 (2) Für jede Nachwahl sind neue Wahlvorschläge einzureichen.