Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LK-Wahlordnung
LK-Wahlordnung§ 29 Benachrichtigung der Gewählten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/29#abs-1 (1) Die Wahlleitung benachrichtigt die Gewählten von der Wahl in Textform und fordert sie auf, sich binnen einer Woche über die Annahme der Wahl in Textform zu erklären.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/29#abs-2 (2) Die Gewählten sind in der Benachrichtigung nach Absatz 1 darauf hinzuweisen, dass die Wahl als angenommen gilt, wenn innerhalb der Frist keine Erklärung eingeht, und dass eine Erklärung unter Vorbehalt als Ablehnung gilt.