(1) Werden dadurch, dass eine Gewählte oder ein Gewählter die Wahl ablehnt oder nachträglich aus der Mitgliedschaft der Hauptversammlung ausscheidet, Mitgliedstellen frei, rücken die Ersatzmitglieder in der nach § 27 Absatz 2 festgestellten Reihenfolge nach.
(2) Ist kein Ersatzmitglied mehr vorhanden, findet eine Nachwahl (§ 22) statt.