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§ 30 NW_28971 (Nordrhein-Westfalen) — Nachrücken von Ersatzmitgliedern

LK-Wahlordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Werden dadurch, dass eine Gewählte oder ein Gewählter die Wahl ablehnt oder nachträglich aus der Mitgliedschaft der Hauptversammlung ausscheidet, Mitgliedstellen frei, rücken die Ersatzmitglieder in der nach § 27 Absatz 2 festgestellten Reihenfolge nach.

(2) Ist kein Ersatzmitglied mehr vorhanden, findet eine Nachwahl (§ 22) statt.